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TSV Bebra 1887 e. V.

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Satzung

 

                   Satzung des TSV Bebra 1887 e. V. in Bebra 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

   1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bebra 1887“. Er ist in

       das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg a. d. Fulda eingetragen und hat seinen  

       Sitz in Bebra.

   2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

   1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

       1.1 Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,

       1.2 die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und die Jugendpflege.

   2. Der Verein ist Mitglied:

       2.1 des Landessportbund Hessen e. V.

       2.2 der zuständigen Landesfachverbände,

       2.3 der zuständigen Spitzenverbände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

   1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

       Vorschriften der Abgabeordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

   2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

       Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

       keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedoch kann der Verein seinen

       ehrenamtlich tätigen Migliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung bis max. 500 €

       im Jahr gewähren.

   3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

       sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der

       zuständigen Landesfachverbände, einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für

       die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Farben, Auszeichnungen und Ehrungen

   1. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

   2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

   3. Auszeichnungen und Ehrungen sind in einer besonderen Ehrenordnung festgelegt.

§ 5 Mitgliedschaft

   1. Der Verein führt als Mitglieder,

       1.1 Ordentliche Mitglieder,

       1.2 Ehrenmitglieder

       1.3 Kinder, Schüler und jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

       1.4 Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1.1 und 1.2.

   2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

   3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und

       Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

       aufgenommen werden.

   4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

   5. Die Mitgliedschaft endet:

       5.1 durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines jeden Kalenderhalbjahres

             zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist,

       5.2 durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der

             Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher

             Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen

             dem Verein gegenüber erfüllt hat,

       5.3 durch Ausschluß.

   6. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes

       durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme

       zu geben.

   7. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und

       das Recht zum Tragen von Vereinsnadel, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen

       des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 6 Organe des Vereins

       Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung,

                                              2. der Vorstand,

                                              3. die Jugendversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.   Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen; sie werden vom

      Vorstand einberufen.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des

      Kalenderjahres statt.

3.   Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher

      schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.

4.   Die Tagesordnung soll enthalten:

     4.1 den Bericht des Vorstandes,

     4.2 die Entlastung des Vorstandes,

     4.3 die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des/der Jugendwartes/Jugendwartin,

     4.4 die Wahl von zwei Kassenprüfern,

     4.5 Anträge

     4.6 Verschiedenes.

5.   Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6.   Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom

     Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten

     Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7.   Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 8, die

      einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen in

      der Regel offen. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden, wenn dies mit einfacher

      Mehrheit beschlossen wird.

8.   Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder

      beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversamm-

      lung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Ver-

      einsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Verein darf nicht aufgelöst werden,

      wenn mindestens 10 Mitglieder sich für den Fortbestand des Vereins aussprechen.

      Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des

      Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der

      stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen

      Befugnisse zu wie den ordentlichen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

§ 8 Der Vorstand

   1.  Der Vorstand besteht aus:

        dem/der 1. Vorsitzenden,

        dem/der 2. Vorsitzenden,

        dem/der 3. Vorsitzenden,

        dem/der 4. Vorsitzenden,

        dem/der 1. Kassierer/-in,

        dem/der 2. Kassierer/-in,

        dem/der Schriftführer/-in,

        dem/der Jugendwart/-in,

        dem/der Pressewart/-in,

        dem/der Gerätewart/-in,

        den Abteilungsleitern/-leiterinnen,

        den Beisitzern/-innen (höchstens 2).

        1.1  Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.

   2.   Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und gibt sich eine

         Verwaltungsordnung.

   3.   Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch sind der/die 1. Vorsitzende, der/die

         2. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer/-in. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur

         Vertretung des Vereins berechtigt.

   4.   Die Wahl des Vorstandes – mit Ausnahme des/der Jugendwartes/-in, der/die von der Jugend-

         vollversammlung zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Kommt

         eine Jugendvollversammlung nicht zustande, setzt der Vorstand einen/eine Jugendwart/-in ein

     -   erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sind bereits

         Abteilungsleiter/-innen in Abteilungsversammlungen gewählt worden, sind diese von der Mit-

         gliederversammlung zu bestätigen.

§   9 Jugendversammlung (unbesetzt)

§ 10 Beiträge

   1.   Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen

         Sonderbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Abteilungen  

         können Aufnahmebeiträge und zusätzliche Beiträge erheben, die in Abteilungs-

         versammlungen festzulegen sind. Sie sind ausschließlich für die betreffende Abteilung

         zu verwenden (§ 3 ist zu beachten).

   2.   Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rück-

         stand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

§ 11  Ordnungen

   1.   Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert eine Geschäftsordnung, Finanz-

         ordnung und Ehrenordnung des Vereins.

   2.   Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und

         Schiedsordnungen der zuständigen Verbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

   3.   Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

   4.   Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen. Sie ist Bestandteil

         dieser Satzung.

§ 12  Auflösebestimmungen

        Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen    

        Zweckes fällt das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der

        Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen

        übersteigt, an den Magistrat der Stadt Bebra, der es unmittelbar und ausschließlich

        für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlußbestimmung

        Diese von der Mitgliederversammlung am 21.02.1997 beschlossene und am 27.02.2009

        geänderte Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

               gez. Peter Kehm                                      gez. Holger Maus

                 1. Vorsitzender                                       2. Vorsitzender

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